Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten.


1.Anzuwendendes Recht:

Dieser Vertrag, sowie daraus entspringende Rechte und Verpflichtungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.


2.Kostenvoranschlag:

Für die Richtigkeit eines allfälligen Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.
Sofern Kostenvoranschläge erstellt werden, beinhalten diese eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc. Der Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Die Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält. Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen, wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches, werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.


3.Zahlung:

Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck, etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und anfallende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.


4.Lieferung:

Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten

 

5.Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen:

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden kann

 

6.Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers

 

7.Zurückbehaltungsrecht:

Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferung ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben. Weisung, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Art zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

 

8.Behelfsreparaturen:

Behelfsmäßige Instandsetzungen werden nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt. In solchen Fällen ist mit einer den Umständen entsprechend, sehr beschränkt Haltbarkeit zu rechen. Auf diesen wird der Auftraggeber hiermit ausdrücklich hingewiesen.

 

9.Gewährleistung und Leistungsbeschreibung:

Der Auftragnehmer leistet innerhalb der gesetzlichen Frist Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten
Teile. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeit im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandlung werden hierdurch nicht berührt. Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch vorstehende Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

 

10.Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgschäden oder Schäden werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Haftungsbeschränkung gilt bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes. Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung übernommen hat, nicht gehaftet.


11.Erfüllungsort:

Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Firma Hagel – Dellenreparatur TOBER GmbH


12.Gerichtstand:

Für alle Rechtstreitigkeiten auf diesem Vertrag wird ausschließlich die österreichische Gerichtsbarkeit im Sinne des § 104 der österreichischen Jurisdiktionsnorm vereinbart. Zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche und Verpflichtungen aus diesem Vertrag wird darüber hinaus die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Firma Hagel – Dellenreparatur TOBER GmbH vereinbart. Diese Gerichtstandsvereinbarung bezieht sich auf allfällige Wechselklagen.